AGBs

Unsere AGB

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auschließlich für alle Mietverträge und Vereinbarungen der Fa. Lager4you GmbH. Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn dies zwischen Mieter und Vermieter ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

1. Mietbeginn

1.1 Der Vermieter stellt dem Mieter den Mietgegenstand ab Zahlung des vereinbarten Mietzins für den ersten Monat und die Kaution zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung. 1.2 Der Mieter hat den Lagerraum besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Schäden oder Verunreinigung sind sofort zu rügen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

2. Nutzungsbestimmung

2.1 Alle Einrichtungen, die bereitgestellten Transporthilfen sowie der Lagerraum sind vom Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen pfleglich zu behandeln. Für Zuwiderhandlung haftet der Mieter. 2.2 Befestigungen an Wänden, Decken und Böden, sowie bauliche Veränderungen am Lagerraum sind nicht zugelassen.2.3 Der Lagerraum ist ausschließlich für Lagerzwecke bestimmt. Eine Nutzung als Wohnraum, Werkstatt o.ä., Büro oder Geschäftsadresse ist nicht gestattet. Tätigkeiten die einer gewerblichen oder behördlichen Genehmigung bedürfen sind ausgeschlossen. 2.4 Im gesamten Gebäude herrscht striktes Rauchverbot.2.5 Wird durch den Mieter, seine Begleitperson oder Erfüllungsgehilfen Fehlalarm der Brandschutzeinrichtung ausgelöst, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Kosten. 2.6 Dem Mieter ist nicht gestattet, außerhalb seines Lagerraums, in Gängen, im Gebäude oder Außenflächen Gegenstände oder Müll abzustellen oder kurzfristig zu lagern. Die Fluchtwege sind immer freizuhalten. Zurückgelassener Müll jeglicher Art wird auf Kosten des Mieters , mindestens € 35.- je angef. cbm. , entsorgt. 2.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Lagerung von Pflanzen und Tieren ist untersagt. Es dürfen nur trockene Gegenstände gelagert werden. Grundsätzlich dürfen keine Feuer- oder explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder übelriechende sowie radioaktive oder zur Selbstzündung geeignete Gegenstände gelagert werden. Ausgeschlossen zur Lagerung sind des weiteren Waffen, Abfälle, Suchtstoffe, Sondermüll, verderbliche Waren jeglicher Art. Die Lagerung von Wertgegenständen wie Schmuck/Juwelen, Pelze, Edelmetall oder Bargeld ist nicht gestattet. Eine Haftung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.

3. Öffnungszeiten – Lagerzugang

3.1 Die Büroöffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Lagerzugangszeiten: Zugang zum Lagerbereich in der Lilienthalstr. 19 mit freigeschalteter Chipkarte 7 Tage / 24-Std. Zugang zum Lagerbereich in der Freisinger Str. 48a besteht Montag bis Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 08:00 bis 18:00 Uhr. Sonn- und Feiertags ist der Zugang untersagt. Der Vermieter ist berechtigt die bei Vertragsabschluß vereinbarten Lagerzugangszeiten zu ändern, wenn dies im Büro des Vermieters mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang angekündigt wurde und der Mieter dadurch nicht wesentlich bei der Nutzung des gemieteten Lagerraums beeinträchtigt ist. 3.2 Auf dem Betriebsgelände ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. In den Wintermonaten wird das Gelände nur zwischen 08:00 und 18:00Uhr geräumt. Die Benutzung und Befahrung des Geländes außerhalb dieser Zeiten erfolgt auf eigene Gefahr. 3.3 Der Mieter oder dessen Bevollmächtigter hat Zugang zum Lager mittels PIN-Codeschloss. Den Code hat der Mieter sorgfältig aufzubewahren und keinem unbefugten weiterzugeben. Für Nachlässigkeiten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet auch nicht wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Lagerraum verwehrt wird, es sei    denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich  oder grob fahrlässig verursacht. Behebung von Störungen etc. werden nur innerhalb der Bürozeiten gewährleistet, außerhalb dieser Zeiten hat der Mieter keinen Anspruch auf Mängelbehebung. 3.4 Die Anlieferung von Güter hat ausschließlich über die Rolltore zu erfolgen. Ein Einfahren in die Halle ist grundsätzlich untersagt. Der Mieter hat bei Verlassen des Gebäudes darauf zu achten und sich davon zu überzeugen, dass die benutzten Tore verriegelt sind, die Beleuchtung ausgeschaltet ist und die Außentür verschlossen ist. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle dem Mieter entstehenden Schäden oder Kosten. Zugang zum Gebäude oder Lagerraum hat ausschließlich der Mieter oder durch den Mieter im Mietvertrag festgehaltene autorisierte Personen. Wenn der Mieter zusätzlichen Personen, welche nicht im Mietvertrag festgehalten sind, Zutritt zum Lagerraum gewähren will, hat er eine schriftliche Vollmacht auszustellen und diese dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt Legitimationspapiere zu verlangen und ggf. den Zugang zu verwehren, sollte dies nicht erfolgen. Der Mieter hat seinen Lagerraum durch ein Vorhängeschloß abzusichern. 3.5 Der Mieter ist nicht berechtigt den Lagerraum ganz oder teilweise unter zu vermieten.

4. Mehrere Mieter

4.1 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 4.2 Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden.

5. Mängel/Haftung Mietsache

5.1 Etwaige Schäden/Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Die Unterhaltung, Überwachung, Pflege, etc. betreffend der eingelagerten Güter ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. 5.3 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels an der Mietsache, anfänglicher Mängel oder vom Vermieter zu vertretende Mängel, oder wegen Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung. 5.4 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierte Personen oder sonstige Dritte, die mit seinem Einverständnis oder Nutzung des PIN-Codes das Gebäude oder den Lagerraum aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter vor Ansprüchen Dritter frei.

6. Mietzins/Kaution/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

6.1 Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Für Privatpersonen ist der ausgewiesene Bruttobetrag maßgebend, für gewerbliche Mieter dient der Mietvertrag als Vorlage zum Vorsteuerabzug. 6.2 Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kaution auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

7. Pfandrecht

7.1 Der Vermieter hat das Recht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit deren Ausgleich sich der Vermieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen, auch wenn die Einlagerung nur vorübergehend erfolgt, geltend zu machen. 7.2 Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs / Verwertung herauszugeben. 7.3 Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermietpfandrecht unterliegende Gegenstände in Besitz zu nehmen. 7.4  Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, bei einem Mietrückstand von zwei Monaten mit einer Frist von 4 Wochen das Lagergut zu verwerten oder auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Einen Nachweis hat der Vermieter in diesem Fall nicht zu führen. Der Mieter verzichtet auf alle Rechtsmittel die dieser Vereinbarung entgegenwirken könnten.

8. Betreten des Lagerraums durch den Vermieter

8.1  Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen den Lageraum nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes und zur Reparatur betreten. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck zur Öffnung des Lagerraums befugt. 8.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen -auch der von ihm zum Zugang autorisierten Personen- dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 8.3Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

9. Fristlose Kündigung

9.1 Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet. Wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen vorstehende Nutzung/Zugangsregelungen verstößt.

10. Beendigung

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt fristgerecht zu räumen. Der Lagerraum ist zu reinigen und alle evtl. Mängel sind zu beseitigen. Alle Schlüssel, Chipkarten etc. sind an den Vermieter heraus zu geben. Es ist ein Übergabeprotokoll zu führen. Die Übergabe findet ausschließlich zu vorgenannten Bürozeiten statt. 10.2 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit abbedungen.

11.  Schriftform

11.1 Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

12.  Anwendbares Recht – Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freising.

13.  Schlussbestimmung-Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.